- Benennung und Zuordnung
Die Fachgruppe (FG) "Betriebssysteme" ist eine gemeinsame Fachgruppe der beiden
Gesellschaften "Gesellschaft für Informatik (GI)" und der "Informationstechnischen
Gesellschaft im VDE (ITG)". Sie ist dem gemeinsamen Fachausschuß "Rechner- und
Systemarchitektur" (GI FA 3.1 / ITG FA 6.1) der beiden tragenden Gesellschaften als
Fachgruppe GI 3.1.4 / ITG 6.1.4 zugeordnet.
- Aufgaben und Ziele
Die Fachgruppe diskutiert Architektur, Modelle, Algorithmen, die technische Realisierung
sowie das Leistungsverhalten von Betriebssystemen, den Einsatz von Betriebssystemen, die
Beziehungen zu angrenzenden Gebieten sowie neuartige Fragestellungen und Entwicklungen.
Die Fachgruppe versteht sich zum einen als Forum, das den Gedankenaustausch mit
Fachkolleginnen und –kollegen fördert, zum anderen vertritt sie das Gebiet Betriebssysteme
innerhalb der beiden Gesellschaften GI und ITG und nach außen.
- Aktivitäten
Zur Umsetzung ihrer Ziele führt die Fachgruppe vielfältige Aktivitäten durch, die durch
verschiedene Arbeits- und Interaktionsformen darauf ausgerichtet sind, alle an der
Betriebssystemthematik Interessierten in Wirtschaft, Forschung und Lehre anzusprechen. Im
einzelnen sind dies:
- Fachgruppentreffen
- Workshops
- Tagungen
- Tutorien
- Rundbriefe
- Web-Server
- email-Verteiler
- gezielte Veröffentlichungen
Veranstaltungen können auch gemeinsam mit anderen Fachgruppen organisiert werden. Zur
Durchführung zeitlich befristeter und inhaltlich fokussierter Aktivitäten ist auch die
Einrichtung von Arbeitskreisen vorgesehen.
- Mitarbeit und Mitgliedschaft
Jedes persönliche Mitglied der GI oder der ITG kann durch schriftliche Erklärung an die
Geschäftsstelle seiner Gesellschaft Mitglied in der Fachgruppe werden und damit an den
Aktivitäten der Fachgruppe teilhaben. Es besitzt aktives und passives Wahlrecht zum
Leitungsgremium der Fachgruppe.
Personen, die nicht Mitglied einer der beiden tragenden Gesellschaften sind, können ebenfalls
in der Fachgruppe mitarbeiten. Das Leitungsgremium der Fachgruppe (FGL) nimmt sie auf
schriftlichen Antrag hin in die Fachgruppe auf. Sie erhalten dadurch das aktive, nicht aber das
passive Wahlrecht.
Die Mitgliedschaft in der Fachgruppe gilt mindestens für ein Kalenderjahr, beginnend mit
dem Kalenderjahr des Beitritts.
Jedes Fachgruppenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle
seiner Gesellschaft (bzw. bei Personen, die keiner der beiden Trägergesellschaften angehören,
gegenüber der die Mitgliederverwaltung der Fachgruppe durchführenden Gesellschaft) zum
Jahresende austreten. Die Erklärung muß bis zum 30. November eines Jahres eingegangen
sein, wenn sie für das Folgejahr gelten soll.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Fachgruppenmitglied mit mehr als einem
Jahresbeitrag im Rückstand ist, wenn ein solcher erhoben wird, oder bei Tod.
Das Leitungsgremium der Fachgruppe kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach
Anhörung des Mitglieds mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder den
Ausschluß eines Mitglieds der Fachgruppe beschließen.
Die Verwaltung der Mitglieder der Fachgruppe erfolgt durch die GI. Die Erhebung oder
Veränderung von Fachgruppenbeiträgen bedarf der Zustimmung beider Gesellschaften durch
die nach Geschäftsordnung dafür vorgesehenen Gremien. Wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben,
so wird dieser bei GI-Mitgliedern mit dem Jahresbeitrag von der Geschäftsstelle eingezogen,
bei ITG-Mitgliedern bzw. bei Personen, die keiner der beiden Trägergesellschaften
angehören, von der GI angefordert. Der Mitgliedsbeitrag soll für persönliche Mitglieder einer
der beiden Gesellschaften deutlich niedriger sein als für Fachgruppenmitglieder, die nicht
Mitglied einer der beiden Gesellschaften sind. Der Beitrag für Studierende soll deutlich unter
dem für voll zahlende Mitglieder liegen.
- Leitungsgremium (FGL)
Die Fachgruppe besitzt ein Leitungsgremium, das die Aktivitäten der Fachgruppe koordiniert.
In ihm sollen beide tragenden Gesellschaften angemessen vertreten sein. Es besteht aus sechs
Personen, die von den Mitgliedern der Fachgruppe auf 3 Jahre gewählt werden (siehe Kap. 6).
Entscheidungen werden durch Abstimmungen herbeiführt. Das Leitungsgremium schuldet
den Mitgliedern der Fachgruppe Rechenschaft.
Die Fachgruppe besitzt eine Sprecherin / einen Sprecher und deren/dessen Stellvertreterin /
Stellvertreter, die durch das Leitungsgremium aus seiner Mitte gewählt werden. Ihre Amtszeit
endet spätestens mit der Amtszeit des Leitungsgremiums. Die Sprecherin / der Sprecher oder
bei Verhinderung deren/dessen Stellvertreterin / Stellvertreter vertritt die Fachgruppe,
insbesondere in den übergeordneten Gliederungen der beiden Gesellschaften mit Sitz und
Stimme.
Die gewählten Mitglieder des Leitungsgremiums, Sprecherin / Sprecher und Stellvertreterin /
Stellvertreter müssen von den jeweils übergeordneten Gliederungen der beiden Gesellschaften
bestätigt werden.
Dem Leitungsgremium der Fachgruppe können auch Fachexpertinnen / Fachexperten als
assoziierte Mitglieder angehören, die auf Vorschlag des Leitungsgremiums der FG vom
Leitungsgremium der übergeordneten Gliederung berufen werden. Sie sollen persönliches
Mitglied einer der beiden Gesellschaften sein. Sie sind gleichermaßen im Leitungsgremium
stimmberechtigt.
Sinkt die Zahl der gewählten Mitglieder des Leitungsgremiums durch vorzeitiges
Ausscheiden unter vier, müssen Nachwahlen oder eine vollständige Neuwahl des
Leitungsgremiums vorgenommen werden.
Scheiden Sprecherin / Sprecher oder Stellvertreterin / Stellvertreter vorzeitig aus dem
Leitungsgremium aus, wird die jeweils vakante Position vom Leitungsgremium durch Wahl
aus seiner Mitte neu besetzt.
Das Leitungsgremium kann seine Sprecherin / seinen Sprecher durch Wahl einer
Nachfolgerin / eines Nachfolgers vorzeitig von den Aufgaben entbinden. Im Einvernehmen
mit der Sprecherin / dem Sprecher kann seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter durch
Neuwahl vorzeitig von seinen Aufgaben entbunden werden.
Wenn auf einer Sitzung des Leitungsgremiums Wahlen durchgeführt oder Beschlüsse über
finanzielle bzw. rechtlich verbindliche Angelegenheiten – als Vorbereitung von
Entscheidungen gemäß Kap. 7.– oder über die Veränderung von Mitgliedsbeiträgen gefaßt
werden sollen, muß unter Vorlage einer genauen Tagesordnung mindestens vier Wochen
vorher schriftlich eingeladen werden. In allen anderen Fällen genügt eine Frist von 14 Tagen,
die Vorlage einer genauen Tagesordnung ist nicht erforderlich.
- Wahl des Leitungsgremiums
Die Wahl der Mitglieder des Leitungsgremiums kann entweder durch Briefwahl (a) oder in
einer Versammlung der dazu einberufenen abstimmungsberechtigten Mitglieder erfolgen (b).
Dabei sind 6 Personen zu wählen (vgl. Kap. 5).
(a) Briefwahl:
Das amtierende Leitungsgremium bestellt in Abstimmung mit dem übergeordneten
Leitungsgremium einen Wahlausschuß, bestehend aus einer aus zwei Personen bestehenden
Wahlleitung und mindestens einer Beisitzerin oder einem Beisitzer.
Der Wahlausschuß sammelt Kandidatenvorschläge aus dem Kreis der Mitglieder der
Fachgruppe mit Ausnahme der Mitglieder des Wahlausschusses. Dabei sind beide tragenden
Gesellschaften zu berücksichtigen. Die endgültige Kandidatenliste sollte mindestens so viele
Namen enthalten, wie Positionen zu besetzen sind. In die Liste kann nur aufgenommen
werden, wer zuvor die Bereitschaft zur Kandidatur schriftlich erklärt hat.
Die Briefwahlunterlagen umfassen:
- einen Stimmzettel, der die Kandidatenliste enthält. Bei jeder sich der Wahl stellenden Person kann entweder "ja" oder "nein" angekreuzt werden;
- einen unbeschrifteten Briefumschlag zur Aufnahme des ausgefüllten Stimmzettels;
- einen größeren Briefumschlag mit der Anschrift des Wahlausschusses als Empfänger sowie mit Namen, Anschrift, Gesellschaft und Mitgliedsnummer und Unterschrift des wahlberechtigten Mitglieds;
- ein Informationsblatt, das stichwortartige Angaben zur Person der Kandidatin oder des Kandidaten, eine Beschreibung des Wahlverfahrens und den Endtermin für den Eingang des Wahlbriefes beim Wahlausschuß enthält.
Der Wahlausschuß stellt unmittelbar nach der Auszählung das Wahlergebnis durch ein
Wahlprotokoll fest. Gewählt ist nur, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Bewerben sich
mehr Personen als Positionen besetzt werden müssen, so sind die Bewerberinnen oder
Bewerber mit den höchsten Ja/Nein-Stimmendifferenzen gewählt.
Der Wahlausschuß informiert alle Kandidatinnen und Kandidaten und erbittet von den
gewählten die schriftliche Annahme der Wahl. Das von der Wahlleitung unterzeichnete
Protokoll erhalten das übergeordnete Leitungsgremium und die Geschäftsführungen der
beiden Gesellschaften.
Die Mitglieder der Fachgruppe sind nach Annahme der Wahl durch die gewählten Personen
und der Bestätigung der Wahl durch das übergeordnete Gremium von derem Ergebnis in den
Organen/Publikationen der Gesellschaften oder durch eine geeignete Aussendung zu
informieren.
(b) Wahlversammlung:
Das amtierende Leitungsgremium beruft mit einer Frist von mindestens vier Wochen eine
Wahlversammlung ein. Die Einladung muß die Zahl der zu besetzenden Positionen angeben
und ihr muß eine vorläufige Liste kandidierender Personen beigefügt sein. Nach Eröffnung
durch dasjenige Mitglied des Leitungsgremiums, das die Wahlversammlung einberufen hat,
wählen die anwesenden Mitglieder eine Wahlleitung, die auch aus einer Person bestehen
kann. In der Versammlung selbst können weitere Wahlvorschläge gemacht werden. Die
endgültige Kandidatenliste sollte mindestens so viele vorgeschlagene Personen enthalten, wie
Positionen zu besetzen sind. Sie darf nur die Namen solcher Personen enthalten, die in der
Versammlung die Bereitschaft zur Kandidatur mündlich oder zuvor schon schriftlich erklärt
haben. Auf der Kandidatenliste sind beide tragenden Gesellschaften zu berücksichtigen.
Die Wahlleitung führt die Wahl als geheime Wahl durch. Gewählt ist nur, wer mehr Ja- als
Nein-Stimmen erhält. Bewerben sich mehr Personen als Positionen besetzt werden müssen, so
sind die Bewerberinnen oder Bewerber mit den höchsten Ja/Nein-Stimmendifferenzen
gewählt.
Die Wahlleitung erstellt ein Wahlprotokoll, das der Wahlversammlung zur Billigung
vorgelegt wird. Das von der Wahlleitung unterzeichnete Protokoll erhalten das übergeordnete
Leitungsgremium und die Geschäftsführungen der beiden Gesellschaften.
- Finanzielle und rechtliche Angelegenheiten
Die Fachgruppe kann öffentliche Erklärungen im Namen der tragenden Gesellschaften nur
nach ihrer Genehmigung durch die jeweiligen Präsidenten abgeben.
Verpflichtungen aller Art - auch Vereinbarungen mit anderen Fachgesellschaften oder
Verträge mit Verlagen -, welche die Gesellschaften selbst oder ihre Mitglieder rechtlich
binden oder finanziell verpflichten, können Gliederungen nur mit Genehmigung des
Vorstands eingehen. Verträge müssen zu ihrer Rechtsgültigkeit vom Vorstand unterzeichnet
sein.
Ansonsten gelten die weiteren Regelungen für Fachgruppen, insbesondere für die
Durchführung von Tagungen, wie sie in der jeweils geltenden Fassung von den beteiligten
Gesellschaften herausgegeben werden.
- Änderung der FG-Ordnung
Änderungen dieser Fachgruppenordnung werden nach erfolgreicher brieflicher Abstimmung
der Fachgruppenmitglieder auf Vorschlag des Leitungsgremiums der Fachgruppe in den
übergeordneten Gremien beraten und treten nach Zustimmung durch die Vorstände der beiden
Gesellschaften in Kraft.
- Auflösung der Fachgruppe
Die Auflösung der Fachgruppe kann durch Beschluß von zwei Dritteln der Anwesenden auf
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der unter Vorlage einer Tagesordnung
mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen werden muß, oder durch Beschluß der
dafür vorgesehenen übergeordneten Gremien beider Gesellschaften erfolgen. Falls die
aufgelöste Fachgruppe über eigene Mittel verfügt, fallen diese entsprechend dem Anteil der
Mitglieder an der Fachgruppe an die beiden tragenden Gesellschaften.
- Genehmigung
Diese Ordnung wurde durch schriftliche Abstimmung der Mitglieder der Fachgruppe im
September 1999 verabschiedet und durch die Präsidien der beiden Gesellschaften genehmigt.
Mit Annahme dieser Ordnung verliert gleichzeitig die bisherige Fachgruppenordnung vom
31.3.1993 ihre Gültigkeit.