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Ordnung der Fachgruppe Betriebssysteme

  1. Benennung und Zuordnung
  2. Die Fachgruppe (FG) "Betriebssysteme" ist eine gemeinsame Fachgruppe der beiden Gesellschaften "Gesellschaft für Informatik (GI)" und der "Informationstechnischen Gesellschaft im VDE (ITG)". Sie ist dem gemeinsamen Fachausschuß "Rechner- und Systemarchitektur" (GI FA 3.1 / ITG FA 6.1) der beiden tragenden Gesellschaften als Fachgruppe GI 3.1.4 / ITG 6.1.4 zugeordnet.
  3. Aufgaben und Ziele
  4. Die Fachgruppe diskutiert Architektur, Modelle, Algorithmen, die technische Realisierung sowie das Leistungsverhalten von Betriebssystemen, den Einsatz von Betriebssystemen, die Beziehungen zu angrenzenden Gebieten sowie neuartige Fragestellungen und Entwicklungen. Die Fachgruppe versteht sich zum einen als Forum, das den Gedankenaustausch mit Fachkolleginnen und –kollegen fördert, zum anderen vertritt sie das Gebiet Betriebssysteme innerhalb der beiden Gesellschaften GI und ITG und nach außen.
  5. Aktivitäten
  6. Zur Umsetzung ihrer Ziele führt die Fachgruppe vielfältige Aktivitäten durch, die durch verschiedene Arbeits- und Interaktionsformen darauf ausgerichtet sind, alle an der Betriebssystemthematik Interessierten in Wirtschaft, Forschung und Lehre anzusprechen. Im einzelnen sind dies:
    • Fachgruppentreffen
    • Workshops
    • Tagungen
    • Tutorien
    • Rundbriefe
    • Web-Server
    • email-Verteiler
    • gezielte Veröffentlichungen
    Veranstaltungen können auch gemeinsam mit anderen Fachgruppen organisiert werden. Zur Durchführung zeitlich befristeter und inhaltlich fokussierter Aktivitäten ist auch die Einrichtung von Arbeitskreisen vorgesehen.
  7. Mitarbeit und Mitgliedschaft
  8. Jedes persönliche Mitglied der GI oder der ITG kann durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle seiner Gesellschaft Mitglied in der Fachgruppe werden und damit an den Aktivitäten der Fachgruppe teilhaben. Es besitzt aktives und passives Wahlrecht zum Leitungsgremium der Fachgruppe.

    Personen, die nicht Mitglied einer der beiden tragenden Gesellschaften sind, können ebenfalls in der Fachgruppe mitarbeiten. Das Leitungsgremium der Fachgruppe (FGL) nimmt sie auf schriftlichen Antrag hin in die Fachgruppe auf. Sie erhalten dadurch das aktive, nicht aber das passive Wahlrecht.

    Die Mitgliedschaft in der Fachgruppe gilt mindestens für ein Kalenderjahr, beginnend mit dem Kalenderjahr des Beitritts.

    Jedes Fachgruppenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle seiner Gesellschaft (bzw. bei Personen, die keiner der beiden Trägergesellschaften angehören, gegenüber der die Mitgliederverwaltung der Fachgruppe durchführenden Gesellschaft) zum Jahresende austreten. Die Erklärung muß bis zum 30. November eines Jahres eingegangen sein, wenn sie für das Folgejahr gelten soll.

    Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn das Fachgruppenmitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wenn ein solcher erhoben wird, oder bei Tod.

    Das Leitungsgremium der Fachgruppe kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Anhörung des Mitglieds mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner Mitglieder den Ausschluß eines Mitglieds der Fachgruppe beschließen.

    Die Verwaltung der Mitglieder der Fachgruppe erfolgt durch die GI. Die Erhebung oder Veränderung von Fachgruppenbeiträgen bedarf der Zustimmung beider Gesellschaften durch die nach Geschäftsordnung dafür vorgesehenen Gremien. Wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, so wird dieser bei GI-Mitgliedern mit dem Jahresbeitrag von der Geschäftsstelle eingezogen, bei ITG-Mitgliedern bzw. bei Personen, die keiner der beiden Trägergesellschaften angehören, von der GI angefordert. Der Mitgliedsbeitrag soll für persönliche Mitglieder einer der beiden Gesellschaften deutlich niedriger sein als für Fachgruppenmitglieder, die nicht Mitglied einer der beiden Gesellschaften sind. Der Beitrag für Studierende soll deutlich unter dem für voll zahlende Mitglieder liegen.

  9. Leitungsgremium (FGL)
  10. Die Fachgruppe besitzt ein Leitungsgremium, das die Aktivitäten der Fachgruppe koordiniert. In ihm sollen beide tragenden Gesellschaften angemessen vertreten sein. Es besteht aus sechs Personen, die von den Mitgliedern der Fachgruppe auf 3 Jahre gewählt werden (siehe Kap. 6). Entscheidungen werden durch Abstimmungen herbeiführt. Das Leitungsgremium schuldet den Mitgliedern der Fachgruppe Rechenschaft.

    Die Fachgruppe besitzt eine Sprecherin / einen Sprecher und deren/dessen Stellvertreterin / Stellvertreter, die durch das Leitungsgremium aus seiner Mitte gewählt werden. Ihre Amtszeit endet spätestens mit der Amtszeit des Leitungsgremiums. Die Sprecherin / der Sprecher oder bei Verhinderung deren/dessen Stellvertreterin / Stellvertreter vertritt die Fachgruppe, insbesondere in den übergeordneten Gliederungen der beiden Gesellschaften mit Sitz und Stimme.

    Die gewählten Mitglieder des Leitungsgremiums, Sprecherin / Sprecher und Stellvertreterin / Stellvertreter müssen von den jeweils übergeordneten Gliederungen der beiden Gesellschaften bestätigt werden.

    Dem Leitungsgremium der Fachgruppe können auch Fachexpertinnen / Fachexperten als assoziierte Mitglieder angehören, die auf Vorschlag des Leitungsgremiums der FG vom Leitungsgremium der übergeordneten Gliederung berufen werden. Sie sollen persönliches Mitglied einer der beiden Gesellschaften sein. Sie sind gleichermaßen im Leitungsgremium stimmberechtigt.

    Sinkt die Zahl der gewählten Mitglieder des Leitungsgremiums durch vorzeitiges Ausscheiden unter vier, müssen Nachwahlen oder eine vollständige Neuwahl des Leitungsgremiums vorgenommen werden.

    Scheiden Sprecherin / Sprecher oder Stellvertreterin / Stellvertreter vorzeitig aus dem Leitungsgremium aus, wird die jeweils vakante Position vom Leitungsgremium durch Wahl aus seiner Mitte neu besetzt.

    Das Leitungsgremium kann seine Sprecherin / seinen Sprecher durch Wahl einer Nachfolgerin / eines Nachfolgers vorzeitig von den Aufgaben entbinden. Im Einvernehmen mit der Sprecherin / dem Sprecher kann seine Stellvertreterin / sein Stellvertreter durch Neuwahl vorzeitig von seinen Aufgaben entbunden werden.

    Wenn auf einer Sitzung des Leitungsgremiums Wahlen durchgeführt oder Beschlüsse über finanzielle bzw. rechtlich verbindliche Angelegenheiten – als Vorbereitung von Entscheidungen gemäß Kap. 7.– oder über die Veränderung von Mitgliedsbeiträgen gefaßt werden sollen, muß unter Vorlage einer genauen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen werden. In allen anderen Fällen genügt eine Frist von 14 Tagen, die Vorlage einer genauen Tagesordnung ist nicht erforderlich.

  11. Wahl des Leitungsgremiums
  12. Die Wahl der Mitglieder des Leitungsgremiums kann entweder durch Briefwahl (a) oder in einer Versammlung der dazu einberufenen abstimmungsberechtigten Mitglieder erfolgen (b). Dabei sind 6 Personen zu wählen (vgl. Kap. 5).

    (a) Briefwahl:

    Das amtierende Leitungsgremium bestellt in Abstimmung mit dem übergeordneten Leitungsgremium einen Wahlausschuß, bestehend aus einer aus zwei Personen bestehenden Wahlleitung und mindestens einer Beisitzerin oder einem Beisitzer.

    Der Wahlausschuß sammelt Kandidatenvorschläge aus dem Kreis der Mitglieder der Fachgruppe mit Ausnahme der Mitglieder des Wahlausschusses. Dabei sind beide tragenden Gesellschaften zu berücksichtigen. Die endgültige Kandidatenliste sollte mindestens so viele Namen enthalten, wie Positionen zu besetzen sind. In die Liste kann nur aufgenommen werden, wer zuvor die Bereitschaft zur Kandidatur schriftlich erklärt hat.

    Die Briefwahlunterlagen umfassen:

    • einen Stimmzettel, der die Kandidatenliste enthält. Bei jeder sich der Wahl stellenden Person kann entweder "ja" oder "nein" angekreuzt werden;
    • einen unbeschrifteten Briefumschlag zur Aufnahme des ausgefüllten Stimmzettels;
    • einen größeren Briefumschlag mit der Anschrift des Wahlausschusses als Empfänger sowie mit Namen, Anschrift, Gesellschaft und Mitgliedsnummer und Unterschrift des wahlberechtigten Mitglieds;
    • ein Informationsblatt, das stichwortartige Angaben zur Person der Kandidatin oder des Kandidaten, eine Beschreibung des Wahlverfahrens und den Endtermin für den Eingang des Wahlbriefes beim Wahlausschuß enthält.
    Der Wahlausschuß stellt unmittelbar nach der Auszählung das Wahlergebnis durch ein Wahlprotokoll fest. Gewählt ist nur, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Bewerben sich mehr Personen als Positionen besetzt werden müssen, so sind die Bewerberinnen oder Bewerber mit den höchsten Ja/Nein-Stimmendifferenzen gewählt.

    Der Wahlausschuß informiert alle Kandidatinnen und Kandidaten und erbittet von den gewählten die schriftliche Annahme der Wahl. Das von der Wahlleitung unterzeichnete Protokoll erhalten das übergeordnete Leitungsgremium und die Geschäftsführungen der beiden Gesellschaften.

    Die Mitglieder der Fachgruppe sind nach Annahme der Wahl durch die gewählten Personen und der Bestätigung der Wahl durch das übergeordnete Gremium von derem Ergebnis in den Organen/Publikationen der Gesellschaften oder durch eine geeignete Aussendung zu informieren.

    (b) Wahlversammlung:

    Das amtierende Leitungsgremium beruft mit einer Frist von mindestens vier Wochen eine Wahlversammlung ein. Die Einladung muß die Zahl der zu besetzenden Positionen angeben und ihr muß eine vorläufige Liste kandidierender Personen beigefügt sein. Nach Eröffnung durch dasjenige Mitglied des Leitungsgremiums, das die Wahlversammlung einberufen hat, wählen die anwesenden Mitglieder eine Wahlleitung, die auch aus einer Person bestehen kann. In der Versammlung selbst können weitere Wahlvorschläge gemacht werden. Die endgültige Kandidatenliste sollte mindestens so viele vorgeschlagene Personen enthalten, wie Positionen zu besetzen sind. Sie darf nur die Namen solcher Personen enthalten, die in der Versammlung die Bereitschaft zur Kandidatur mündlich oder zuvor schon schriftlich erklärt haben. Auf der Kandidatenliste sind beide tragenden Gesellschaften zu berücksichtigen.

    Die Wahlleitung führt die Wahl als geheime Wahl durch. Gewählt ist nur, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Bewerben sich mehr Personen als Positionen besetzt werden müssen, so sind die Bewerberinnen oder Bewerber mit den höchsten Ja/Nein-Stimmendifferenzen gewählt.

    Die Wahlleitung erstellt ein Wahlprotokoll, das der Wahlversammlung zur Billigung vorgelegt wird. Das von der Wahlleitung unterzeichnete Protokoll erhalten das übergeordnete Leitungsgremium und die Geschäftsführungen der beiden Gesellschaften.

  13. Finanzielle und rechtliche Angelegenheiten
  14. Die Fachgruppe kann öffentliche Erklärungen im Namen der tragenden Gesellschaften nur nach ihrer Genehmigung durch die jeweiligen Präsidenten abgeben.

    Verpflichtungen aller Art - auch Vereinbarungen mit anderen Fachgesellschaften oder Verträge mit Verlagen -, welche die Gesellschaften selbst oder ihre Mitglieder rechtlich binden oder finanziell verpflichten, können Gliederungen nur mit Genehmigung des Vorstands eingehen. Verträge müssen zu ihrer Rechtsgültigkeit vom Vorstand unterzeichnet sein.

    Ansonsten gelten die weiteren Regelungen für Fachgruppen, insbesondere für die Durchführung von Tagungen, wie sie in der jeweils geltenden Fassung von den beteiligten Gesellschaften herausgegeben werden.

  15. Änderung der FG-Ordnung
  16. Änderungen dieser Fachgruppenordnung werden nach erfolgreicher brieflicher Abstimmung der Fachgruppenmitglieder auf Vorschlag des Leitungsgremiums der Fachgruppe in den übergeordneten Gremien beraten und treten nach Zustimmung durch die Vorstände der beiden Gesellschaften in Kraft.
  17. Auflösung der Fachgruppe
  18. Die Auflösung der Fachgruppe kann durch Beschluß von zwei Dritteln der Anwesenden auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen werden muß, oder durch Beschluß der dafür vorgesehenen übergeordneten Gremien beider Gesellschaften erfolgen. Falls die aufgelöste Fachgruppe über eigene Mittel verfügt, fallen diese entsprechend dem Anteil der Mitglieder an der Fachgruppe an die beiden tragenden Gesellschaften.
  19. Genehmigung
  20. Diese Ordnung wurde durch schriftliche Abstimmung der Mitglieder der Fachgruppe im September 1999 verabschiedet und durch die Präsidien der beiden Gesellschaften genehmigt.

    Mit Annahme dieser Ordnung verliert gleichzeitig die bisherige Fachgruppenordnung vom 31.3.1993 ihre Gültigkeit.




   
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-Impressum Stand: 2005-03-31